Smart Metering bei den Stadtwerken Neuburg an der Donau

In Deutschland gibt es einen Rollout-Plan, nach dem bis 2030 alle Haushalte entweder einen digitalen oder intelligenten Zähler erhalten, um die alten analogen Zähler zu ersetzen. Zunächst werden Haushalte mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von über 6.000 kWh bzw. mit Erzeugungsanlagen ab 7 kW schrittweise mit Smart Metern ausgestattet. Haushalte mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6.000 kWh bzw. Erzeugungsanlagen kleiner 7 kW erhalten in der Regel moderne Messeinrichtungen.

 

Moderne Messeinrichtungen

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)

Wenn wir als Ihr Messstellenbetreiber planen, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, werden wir Sie mindestens drei Monate vorher informieren.

Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 20 Euro im Jahr kosten.

 

Intelligente Messsysteme

Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.

Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig intelligente Messsysteme. Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber nichts anderes
vorsieht.

Für intelligente Messsysteme gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 20 Euro im Jahr kosten.

 

Mit dem am 31.01.2025 verabschiedeten Solarspitzengesetz werden die gesetzlichen Grundlagen vom Gesetzgeber überarbeitet. Bis zur endgültigen Ausgestaltung verweisen wir für den aktuellen Stand daher auf die Seite der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/start.html

 

Die Antworten auf die wesentlichsten Fragen finden Sie unten.

Fragen und Antworten

Genauere Verbrauchsinformationen

Als Verbrauchender können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Intelligentes Messsystem

Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, können Sie eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten erhalten.

Moderne Messeinrichtung

Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Vorteile bei beiden Gerätetypen

  • höhere Transparenz über Ihren Stromverbrauch
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte
  • Einsparpotenziale werden aufgezeigt
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung

Dynamische Stromtarife

Durch die zukünftige Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.

Zähler-Ablesungen

Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.

Übergreifende Vernetzung

Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen, und die Digitalisierung der Energiewende unterstützen.

Diese Messsysteme sollen

  • die Verbrauchstransparenz erhöhen
  • zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beitragen
  • variable (insbesondere dynamische) Stromtarife ermöglichen
  • die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten verbessern
  • die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten erleichtern
  • mittelfristig eine „Spartenbündelung“ ermöglichen (d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme)
  • eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z. B. Smart-Home-Anwendungen) bereitstellen
  • dem bisher passiven Stromverbraucher zukünftig die aktive Rolle des sogenannten Prosumers ermöglichen

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp Rollout nach MsbG
Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung) Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung) Ja
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung) Ja
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung §14a EnWG
(z. B. Wärmepumpe oder Wallbox)
Ja
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierter Leistung
Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
ab 7 kW installierter Leistung
Ja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Einbau auf Kundenwunsch

Seit 2025 kann der Verbraucher auch eine vorzeitige Ausstattung seiner Messstelle mit einem intelligenten Messsystem von seinem Messstellenbetreiber verlangen (Einbau auf Kundenwunsch). Dabei darf der Messstellenbetreiber zusätzlich zu der regulären Preisobergrenze ein angemessenes (einmaliges) Entgelt für den Einbau verlangen.

Das Gesetz stellt im Hinblick auf die Höhe des Entgelts eine Vermutung auf, dass sie jedenfalls dann angemessen ist, solange ein Betrag in Höhe von 30 Euro nicht überschritten wird. Der Messstellenbetreiber kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen.

Nach Einbau gelten die allgemeinen, jährlichen Preisobergrenzen.

Die derzeit gültigen Entgelte für den Messstellenbetrieb finden Sie hier:
https://stadtwerke-neuburg.de/download/entgelte-fuer-den-messstellenbetrieb/